Satzung

Verein der Hundefreunde Mörfelden e.V.

Satzung Stand 01.03.2019

§1 Name und Zweck des Vereins

§2 Zweck und Aufgabe des Vereins

§3 Geschäftsjahr

§4 Mitgliedschaft

§5 Maßregelung und Ausschluss

§6 Rechtsmittel

§7 Organe des Vereins

§8 Mitgliederversammlung

§9 Vorstand

§10 Wahlen

§11 Protokollierung der Sitzungen und Beschlüsse

§12 Kassenprüfung

§13 Ordnung

§14 Schiedsordnung

§15 Auflösung des Vereins

§16 Datenschutz

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.Der am 29.02.1992 gegründete Verein trägt den Namen: „Verein der Hundefreunde Mörfelden e.V.“

2.Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes unter der Nr. 50898 eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne: „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung“.

§2 Zweck und Aufgabe des Vereins

1.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch: Ausbildung, Turniere und körperliche Ertüchtigung der Hundeführer. Hunde aller Rassen sind als Gebrauchshunde sportlich auszubilden und zu den Ausbildungsstufen und Kennzeichen Begleithund, Fährtenhund sowie Schutzhund zu führen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.

3.Über die Nutzung eines Übungsplatzes entscheiden ausschließlich die Vereinsgremien.

§3 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§4 Mitgliedschaft

1.a) Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. b) Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung ihrer Erziehungs-

berechtigten für die Aufnahme.

c) Mitglied kann auch werden, wer keinen Hund besitzt.

2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist durch ein schriftliches Aufnahmegesuch an den 1.Vorsitzenden zu stellen. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wobei dieser nicht verpflichtet ist, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben.

3. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen der Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechtes gemäß §§ 21 – 79 BGB.

4. Die Bestimmungen der vom Vorstand für das „Deutsche Hundewesen e.V.“, dem „Deutschen Hundesportverband“

sowie dem „Hundesportverbandes Rhein-Main e.V.

6. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassenen Satzungen und Ordnungen sind für den „Verein der Hundefreunde Mörfelden“ und seine Mitglieder verbindlich.

Verein und Mitglieder erkennen die Vereinsgewalt dieser Verbände an.

5. Für die Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen, deren Höhe der Vorstand festsetzt.

a) Von den Mitgliedern des Vereins ist ein Jahresbeitrag zu zahlen, der im 1. Quartal jeden Jahres fällig wird. Die Höhe des Beitrages ist Angelegenheit der Mitgliederversammlung.

b) Alle Mitglieder haben die Verpflichtung, den Verein durch Arbeitsleistung ( Platzpflege, Küchendienst u.ä. ) zu unterstützen. Die Art und Möglichkeit der Erfüllung dieser Verpflichtung, regelt der Vorstand unter angemessener Berücksichtigung der aktiven Betätigung und Gleichbe- handlung der Mitglieder.

Die Mitgliedschaft endet:

a) Durch den Tod des Mitglieds

b) Durch Austritt, der nur durch eigenhändig unterschriebenen Einschreibebrief an den 1. Vorsitzenden,

spätestens mit Poststempel vom 30. September, zum Jahresende erklärt werden muss.

§ 5 Maßregelung und Ausschluss

1.Mitglieder die gegen die Satzungen oder Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen Interessen des Vereines verstoßen, können nach vorheriger Anhörung zu Strafen verurteilt werden. Dazu führen unter anderem:

a)Der Verweis

b)Ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Übungsbetrieb und das

Betreten des Vereinsgeländes.

c)Ausschluss

1.Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Dem schriftlichen Ausschluss ist eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.

§ 6 Rechtsmittel

1.Gegen eine Maßregelung nach § 5 ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb

von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.

2.Ist ein Mitglied des Vereins vom Vorstand ausgeschlossen worden, behält sich

der Verein vor, dass Mitglied wegen der begangenen Handlung für unwürdig zu finden, einem Mitgliedsverein beizutreten und damit Mitglied des „HSVRM“ zu bleiben.

§ 7 Organe des Vereins

1.Organe des Vereins sind: a)Die Mitgliederversammlung b)Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1.Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

2.Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens in jedem Jahr bis 31.

März einzuberufen.

3.Die Einladung hat mindestens 2 Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand

mit Bekanntgabe des Termins, den Ort und der Tagesordnung zu erfolgen. 4.Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte

enthalten:

a)Bericht des Vorstandes Bericht des Kassenprüfers

b) Entlastung des Vorstandes

c)Wahlen, soweit diese erforderlich sind

d)Satzungsändernde Beschlüsse

e)Beschlussfassung über fristgerecht eingegangene Anträge

f)Verschiedenes

1.Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen können gemäß des zwingenden Vorschriften §§ 36 und 37 BGB einberufen werden. Diese

außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen innerhalb von 8 Wochen mit einer Frist von 3 Wochen mit der erforderlichen bzw. verlangten Tagesordnung einberufen werden.

Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

2.Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§ 9 Vorstand

1.Der Vorstand besteht aus:

a)dem 1. Vorsitzenden

b)dem 2. Vorsitzenden

c)dem Kassenwart

d)dem Schrift- und Pressewart

e)dem Übungswart

f)dem Breitensportwart

g)dem Beisitzer

Im Bedarfsfall kann ein Jugendwart gewählt werden. Stellvertretende Übungs-

und Breitensportwarte können gewählt werden. Sie nehmen genauso wie der Jugendwart an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil. 26

BGB gelten der 1. Und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungs-

berechtigt

1.Als gesetzlicher Vorstand nach §26 BGB gelten der 1. Und 2. Vorsitzende.

Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein, wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

2.Rechtsgeschäfte des 1. und 2. Vorsitzenden mit einem Geschäftswert über € 250,00 sind für den Verein nur verbindlich, wenn der übrige Vorstand

zugestimmt hat.

3.Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und die

Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Mitglieder des Vorstandes es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

4.Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, bestimmt der übrige Vorstand einen Ersatzmann bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Diese wählt ein neues Vorstandsmitglied für die vakante Stelle für den Rest der Wahlperiode.

5.Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, unter Vergütung eventuell angeforderter Auslagen.

§ 10 Wahlen

1.Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich

2.Der 1. Vorsitzende wird generell geheim gewählt. Die restlichen

Vorstandsmitglieder können per Akklamation gewählt werden.

3.Eine Personalunion zwischen Übungswart, Breitensportwart und Jugendwart

ist möglich. Es erfolgt dadurch keine Stimmenkumulation.

§ 11 Protokollierung der Sitzungen und Beschlüsse

1.Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem

Protokollführer zu unterzeichnen ist.

2.Auch Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und vom

Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

3.Alle Protokolle sind bei der Geschäftsführung aufzubewahren.

§ 12 Kassenprüfung

1.Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch zwei von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.

Ihre Amtszeit beträgt 2 Jahre.

2.Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und

beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung.

§ 13 Ordnung

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung. Die Ordnungen müssen vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

§ 14 Schiedsordnung

Bei allen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sich ergebenen Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Verein oder den Mitgliedern untereinander sowie bei Anfechtungen von Beschlüssen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung, muss vor Anrufung der ordentlichen Gerichten die Schiedskommission des „Verbandes für das Deutsche Hundewesen e. V.“ (VDH) Dortmund, schriftlich angerufen werden. Die Schiedsordnung des VDH ist Bestandteil der Satzung.

§ 15 Auflösung des Vereins

1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

3.Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigen Zwecke an den Verein Generationenhilfe Mörfelden- Walldorf e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Datenschutz

1. Der Verein schützt die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Der Verein verarbeitet diese Daten stets unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der DS-GVO und dem BDSG.2

2. Der Verein verarbeitet und nutzt die o.a. Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der in der Satzung niedergelegten Zwecke und Aufgaben.

3. Folgende personenbezogenen Mitgliederdaten verarbeitet der Verein: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer (Festnetz, Mobil)

sowie E-Mail, Bankverbindung für den Lastschrifteinzug des Mitgliedsbeitrag, Funktion(en), Lizenz(en) im Verein, Ausbildung, Lehrgänge.

4. Als Mitglied der Dachverbände VDH und HSVRM ist der Verein verpflichte bestimmte Daten dorthin zu melden.

5. Der Verein gibt seinen Mitgliedern die gesetzlichen Informationen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten am Infobrett zur Einsicht.